Arbeitszeugnis: jederzeit verlangen, auch als Zwischenzeugnis
Nach Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen — während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder am Ende als Schlusszeugnis.
Zwei Arten
| Art | Inhalt |
|---|---|
| Vollzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR) | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistungen und Verhalten |
| Arbeitsbestätigung (Art. 330a Abs. 2 OR) | Nur Art und Dauer — auf ausdrücklichen Wunsch |
Beispiel: Wann ein Zwischenzeugnis hilft
Beispiel, nur zur Veranschaulichung.
| Situation | Zeugnis |
|---|---|
| Neue Vorgesetzte ab Januar 2027 | Zwischenzeugnis |
| Interne Versetzung | Zwischenzeugnis |
| Austritt | Schlusszeugnis |
⚠️ Hinweis. Der Anspruch verjährt erst 10 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bitten Sie trotzdem früh und schriftlich darum — dann erinnern sich alle noch gut an Ihre Arbeit.
Checkliste
- ☐ Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung?
- ☐ Grund für das Zwischenzeugnis
- ☐ Ihre Aufgaben und Projekte als Stichworte
- ☐ Gesuch schriftlich, mit Datum
Die Anfrage ist vorbereitet
Höfliche Bitte um ein Zwischen- oder Schlusszeugnis: Namen und Daten eintragen, absenden.
Rechtsgrundlage: Art. 330a OR — SECO, FAQ zu Arbeitszeugnis (seco.admin.ch). Geprüft am 01.11.2026. Keine Rechtsberatung.