Mietbürgschaft

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Mietbürgschaft

Bürge: [VORNAME NACHNAME], geboren am [GEBURTSDATUM], wohnhaft [ANSCHRIFT DES BÜRGEN]

Vermieter (Gläubiger): [VORNAME NACHNAME ODER FIRMA DES VERMIETERS], [ANSCHRIFT DES VERMIETERS]

Mieter (Hauptschuldner): [VORNAME NACHNAME DES MIETERS], [JETZIGE ANSCHRIFT DES MIETERS]

Mietvertrag: vom [DATUM DES MIETVERTRAGS] über die Wohnung [ANSCHRIFT, GESCHOSS, LAGE DER WOHNUNG], Monatsmiete ohne Betriebskosten [KALTMIETE] €

1. Bürgschaft

Ich übernehme gegenüber dem Vermieter die Bürgschaft für alle Forderungen aus dem oben genannten Mietvertrag gegen den Mieter, auch für künftige Forderungen (§ 765 BGB).

2. Höchstbetrag

Die Bürgschaft ist auf [HÖCHSTBETRAG] € (in Worten: [HÖCHSTBETRAG IN WORTEN] Euro) einschließlich Zinsen und Kosten begrenzt. Zusammen mit einer vom Mieter geleisteten Barkaution von [KAUTION ODER 0] € übersteigt sie das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten nicht (§ 551 Abs. 1 BGB).

3. Art der Bürgschaft (zutreffendes ankreuzen)

[ ] Ich bürge selbstschuldnerisch und verzichte auf die Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

[ ] Ich behalte die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB).

4. Dauer

Die Bürgschaft gilt für Forderungen, die bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses und der Rückgabe der Wohnung entstehen. Sie erstreckt sich nicht auf eine Verlängerung oder Änderung des Mietvertrags, der ich nicht schriftlich zugestimmt habe.

5. Rückgabe

Der Vermieter gibt diese Urkunde zurück, sobald keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr bestehen.

[ORT], [DATUM]

____________________

[VORNAME NACHNAME DES BÜRGEN] — eigenhändige Unterschrift (§ 766 BGB)

Entgegengenommen:

[ORT], [DATUM] ____________________ [VORNAME NACHNAME DES VERMIETERS]

Für mich: vor dem Unterschreiben

[ ] Original auf Papier, vom Bürgen eigenhändig unterschrieben — kein Scan, keine E-Mail (§ 766 BGB)

[ ] Höchstbetrag eingetragen; zusammen mit der Kaution nicht mehr als drei Monatsmieten ohne Betriebskosten (§ 551 BGB)

[ ] Selbstschuldnerisch oder mit Vorausklage bewusst gewählt (§§ 771, 773 BGB)

[ ] Der Bürge weiß: Er haftet bis zum Höchstbetrag für Mietrückstände, Schäden und Kosten (§ 767 BGB) und kann das Gezahlte vom Mieter zurückverlangen (§ 774 BGB)

[ ] Kopie für Bürgen und Mieter