Text des Dokuments
Begründeter Antrag auf Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen (§ 21a Abs. 5 Z 2 NAG)
An
[NIEDERLASSUNGSBEHÖRDE, z. B. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT / MAGISTRAT]
[im Wege der Österreichischen Botschaft / des Generalkonsulats in ORT, falls der Antrag im Ausland gestellt wird]
[ANSCHRIFT]
Antragsteller:in: [VORNAME NACHNAME], geboren am [GEBURTSDATUM], Staatsangehörigkeit [STAAT]
Reisepass Nr. [PASSNUMMER]
Anschrift: [ANSCHRIFT IM AUSLAND ODER INLAND]
Zusammenführende Person in Österreich: [VORNAME NACHNAME], [ANSCHRIFT IN ÖSTERREICH], Aufenthaltstitel / Staatsangehörigkeit: [ANGABE]
Bezug: Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „[AUFENTHALTSTITEL, z. B. ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS / NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG]“, gestellt am [DATUM], Geschäftszahl [GZ, falls bekannt]
[ORT], am [DATUM]
Antrag
Ich beantrage, von dem Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs. 1 NAG abzusehen, weil dies zur Aufrechterhaltung meines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich ist (§ 21a Abs. 5 Z 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG).
Ich stelle diesen Antrag vor Erlassung des Bescheides. Mir ist bekannt, dass ein solcher Antrag später, insbesondere erst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr zulässig ist.
Begründung
1. Familienleben: Ich bin seit [DATUM] mit [NAME] [verheiratet / in eingetragener Partnerschaft]. Wir haben [ANZAHL] gemeinsame Kinder: [NAMEN, GEBURTSDATEN, AUFENTHALT]. Wir leben derzeit [GETRENNT / GEMEINSAM IN ORT], weil [GRUND].
2. Warum ich den Nachweis nicht erbringen kann: [z. B. kein anerkanntes Prüfungsinstitut im Land oder in erreichbarer Nähe, Prüfungen seit DATUM ausgesetzt, Reise zur Prüfung nicht möglich wegen GRUND, Analphabetismus, Betreuung eines Kindes oder Angehörigen]. Nachweise: [BEILAGEN].
3. Bemühungen: Ich habe [z. B. am DATUM einen Deutschkurs begonnen / mich am DATUM bei PRÜFUNGSINSTITUT angemeldet / Termine angefragt am DATUM]. Belege liegen bei.
4. Bindungen und Integration: [z. B. Besuche in Österreich, Sprachkenntnisse in anderen Sprachen, Arbeitsplatzzusage, Unterkunft, Unbescholtenheit].
5. Bindungen zum Herkunftsstaat und Lage dort: [KURZ, SACHLICH].
Bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK sind unter anderem das tatsächliche Familienleben, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat und die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 NAG). Diese Umstände sprechen hier für ein Absehen vom Nachweis.
Beilagen:
[HEIRATSURKUNDE / GEBURTSURKUNDEN DER KINDER, MIT ÜBERSETZUNG]
[BESTÄTIGUNG ÜBER FEHLENDE PRÜFUNGSMÖGLICHKEIT / ANMELDEBESTÄTIGUNG]
[STRAFREGISTERAUSZUG]
[WEITERE NACHWEISE]
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[VORNAME NACHNAME]
Für mich
[ ] Antrag zusammen mit dem Erstantrag oder jedenfalls vor dem Bescheid eingebracht
[ ] Gilt nur für bestimmte Aufenthaltstitel (§ 21a Abs. 1 NAG); Ausnahmen ohne Antrag (Abs. 4) zuerst prüfen
[ ] Ein Sprachdiplom darf bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein
[ ] Kopie und Einbringungsbeleg aufbewahrt