Lohn & Arbeit · Schweiz

Kündigung bei Krankheit: Sperrfrist 30, 90 oder 180 Tage

Art. 336c OR: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange Sie ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall verhindert sind. Das gilt im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem sechsten während 180 Tagen.

Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach der Sperrfrist fortgesetzt.

Beispiel

Beispiel, Daten frei gewählt. Drittes Dienstjahr, krank seit dem 2. November. Die Sperrfrist dauert bis zu 90 Tage.

Wichtig

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft gilt ebenfalls eine Sperrfrist.

Wenn Sie krank sind

  • ☐ Arztzeugnis sofort einreichen
  • ☐ Dienstjahr prüfen
  • ☐ Datum der Kündigung notieren
  • ☐ Arbeitszeugnis verlangen

Arbeitszeugnis anfragen: Die Vorlage ist bereit →

Grundlage: OR, Art. 336c.

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