Stundenlohn: nur der 1. August ist gesetzlich bezahlt
SECO: Der 1. August ist der einzige eidgenössische Feiertag und arbeitsgesetzlich den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen.
Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden. Andere Feiertage nur, wenn Einzelarbeitsvertrag oder GAV dies ausdrücklich vorsehen.
Beispiel
Beispiel zur Veranschaulichung. Sie arbeiten im Stundenlohn und der Betrieb bleibt an Weihnachten zu. Ob der Tag bezahlt ist, steht in Ihrem Vertrag oder GAV.
Vor den Feiertagen
- ☐ Vertrag oder GAV lesen
- ☐ Feiertage des Kantons prüfen
- ☐ Lohnart klären
- ☐ Ferien rechtzeitig eingeben
Feriengesuch und Ferienberechnung 👇
Quelle: SECO, FAQ Freizeit und Feiertage; Art. 20a ArG.